[oh2][oh2]Hallo allerseits [frown][frown]
ich lebe an einem Bach auf einem Bauernhof im Kanton St. Gallen.
Ich habe einen alten Border Collie der mehrheitlich frei herumlaufen darf. Er ist nicht aggressiv und schaut des öfteren wer alles bei unserem Hof vorbeispaziert ohne dass er den Hofareal verlässt.
Er ist also immer auf unserem Hofareal, auf unserem Grund und Boden.
letzte Woche hat schon wieder ein Hundehasser zum Hund hingelaufen und hat ihm einige Fusstritte in die Brust gegeben. Er hat laut aufgewinselt. [sad] [sad] Der Spaziergänger wollte sich nicht ausweisen und hat nur herumgebrüllt, dass dieser Hund ihn beissen wollte, was überhaupt nicht stimmen kann. Unser Border ist wirklich alles andere als aggressiv.
Ich frage mich, was wir Hundehalter noch alles durchmachen müssen.
Wann wird sich endlich das SKG für uns einsetzen und von den Spaziergänger sprich Hundehasser auch verlangen, dass sie für eine Zeitlang in einem Hundeheim arbeiten müssen oder mindestens einen Hundekurs machen müssen, damit sie lernen wie mit einem Hund umgegangen werden muss.
Schlagen ist sicherlich die richtige Art und Weise wie man einen Hund behandeln muss, vor allem nicht wenn er nicht zubeisst und friedlich am Wegrand liegt.
Ich danke euch allen mit eurer Hilfe.
euer Boubou
Liebe Tierfreundin So geht es nicht. Wenn der Hund ruhig daliegt (uns ist kein aggressiver Border-Collie bekannt) so hat der Fussgänger weder den Hund zu reizen noch ihn zu schlagen. Falls kein Wegrecht besteht, ist Rüpel nicht befugt das Hofareal zu betreten - die angrenzende Wiese, ausser in der Vegetationsperiode, jedoch schon. Er kann jederzeit aber weggewiesen werden - was ich auch tun würde, unter Androhung einer Anzeige (nie alleine!) Nun, wie den Namen des Rüpels erfahren? Wir Tierschützer können nur dem Fussgänger folgen und seine Autonummer notieren auf: http://www.dbi.ch/sostiere-hund-katze/ unter «Service Seite für Tierschützer» kann man fast in allen Kantonen den Autoindex abfragen. Es besteht die Möglichkeit einer Anzeige wegen Misshandlung unter Tierschutzgesetz TschG Art 27. Ohne Zeugen ist das aber zwecklos. Auf andere «handgreifliche» Aktionen sollte verzichtet werden. Mit tierfreundlichen Grüssen Marc, Zoologe bei Tierinformation und SOS Tiere,